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Document Lifecycle Management

Wie ein DMS Sie bei der Um­set­zung der EU-DSGVO unter­stützt

Ab Ende Mai 2018 ist in Deutsch­land die EU-Daten­schutz­grund­verord­nung in Kraft getreten. Die darin fest­geleg­ten Re­geln zum Schutz per­sonen­bezo­gener Da­ten müs­sen von al­len Un­ter­neh­men um­ge­setzt werden. Bei Zu­wider­hand­lung drohen zum Teil empfind­liche Stra­fen. bitfarm-Archiv Doku­men­ten­manage­ment kann in vie­len Be­reichen hel­fen, die An­forderun­gen der EU-DSGVO um­zu­set­zen.

Be­schränk­te Informations­nutzung

bitfarm-Archiv DMS setzt auf ein um­fas­sen­des Be­rech­tigungs­kon­zept so­wohl für den Zu­griff auf Doku­men­te als auch auf Meta­daten. Da­durch er­hal­ten nur die Per­sonen Ein­blick in Doku­mente und In­for­mati­onen, die sie für ihre Ar­beit be­nö­tigen. Die Zu­wei­sung von Be­rech­tigun­gen wird zen­tral ge­steu­ert. Die­se sind (z. B. als Be­stand­teil des Daten­ver­arbeitungs­ver­zeich­nis­ses) je­der­zeit in Form eines Re­ports doku­men­tier­bar. Die For­de­run­gen „Privacy by design“ & „Privacy by default“ der EU-DSGVO wer­den um­ge­setzt.

Doku­men­tati­on

Jeder Daten­satz im Doku­men­ten­ma­nage­ment­sys­tem be­sitzt eine Historienfunktion. Bei Be­darf ist so je­der­zeit nach­voll­zieh­bar und beleg­bar, wer zu wel­chem Zeit­punkt und in wel­cher Form In­for­ma­ti­onen ver­wen­det hat. Der in der EU-DSGVO vor­ge­schrie­be­nen Aus­kunfts­pflicht auf Ver­lan­gen kann da­mit nach­ge­kom­men wer­den. Wich­tig in die­sem Zu­sammen­hang: Je­dem phy­sika­lischen Be­nut­zer muss ein ein­deu­tiger Be­nut­zer­ac­count im DMS zu­geord­net und auf Sam­mel­ac­counts („Lager“) ver­zich­tet wer­den.

Schutz personen­bezogener Daten

Der Dieb­stahl per­sonen­be­zo­gener Da­ten stellt nicht nur ei­nen ärger­lichen Vor­fall, son­dern auch ein fi­nan­ziel­les Ri­si­ko für den Ge­wer­be­trei­ben­den dar. Im Fal­le ei­ner Ent­wen­dung per­sonen­be­zo­ge­ner Da­ten gilt eine um­fas­sende Aus­kunfts­pflicht an al­le Be­trof­fenen – und zwar aktiv und nicht et­wa nur auf Nach­frage. bitfarm-Archiv kann trans­parent mit akti­vierter Lauf­werks­ver­schlüssel­ung ver­wendet werden. Bei Einbruch / Diebstahl des Servers oder der Spei­cher­medien gelten die Daten nach EU-DSGVO nicht als entwendet – die aktive Aus­kunfts­pflicht entfällt.

Ein­hal­tung von Lösch­fris­ten

Für per­sonen­bezo­gene Da­ten gel­ten nicht erst seit der EU-DSGVO dezi­dier­te Lösch­fris­ten. Die­se lei­tet bitfarm-Archiv DMS zum einen auto­ma­tisch über die Doku­men­ten­klas­sen als Lösch­klassen mit au­to­ma­tischer Ver­ga­be des Lösch­da­tums ab. Zum an­deren defi­niert der Sta­tus inner­halb ei­nes Be­arbei­tungs­pro­zes­ses das Lösch­datum je nach Be­ar­bei­tungs­stand indi­vi­du­ell. Auch hier grei­fen auto­mati­sier­te Re­geln, wel­che für die ver­schie­denen vor­kom­men­den Doku­mente und Da­ten mit Per­so­nen­be­zug im DMS an­ge­legt sind. Die je­der­zeit ver­füg­ba­re Re­port­funk­tion über sämt­liche Lösch­regeln ver­ein­facht die Pfle­ge des Ver­fahrens­ver­zeich­nis­ses er­heb­lich. Über­dies sind Lösch­fris­ten nun für al­le Doku­men­te und Pro­zes­se klar de­fi­niert – eine der Kern­for­de­run­gen der EU-DSGVO kann auf diese Weise effi­zient und doku­men­tier­bar um­ge­setzt wer­den.

Was bedeutet Document Lifecycle Management (DLM)?

Unter Document Lifecycle Management versteht man eine Samm­lung von Funk­tionen einer doku­menten­ver­walt­enden Soft­ware sprich eines Doku­menten­manage­ment­systems (DMS). Document Lifecycle Management regelt den Lebens­zyklus von Doku­menten. Dieser lässt sich je nach Art des Doku­ments in vier oder mehr Pha­sen auf­teilen.


Er be­ginnt mit der Er­fassung oder Er­stel­lung eines Doku­ments, also dem Ein­tritt in das DMS- oder ECM- System. Auf die an­schlie­ßende Phase der Bear­beitung etwa im Rah­men eines Work­flows folgt die Archi­vierung. Das archi­vier­te Doku­ment steht dann zu Recher­che­zwecken und für die wei­tere Ver­wen­dung zur Ver­fü­gung. Moderne DMS- oder ECM-Lösun­gen stel­len die archi­vier­ten Doku­mente in einer zen­tralen voll durch­such­baren Daten­bank zur Ver­fü­gung, so­dass sie jeder­zeit in sekunden­schnelle auf­geru­fen wer­den kön­nen.

Ob­wohl die elek­tro­nische Lage­rung oder Archi­vie­rung die läng­ste Pha­se im Doku­menten­lebens­zyk­lus dar­stellt, ist auch die­se be­grenzt. Die Min­dest­lebens­zeit von Doku­menten wird da­bei von gesetz­lich vor­ge­gebe­nen Auf­bewah­rungs­pflichten be­stimmt.

Für vie­le Doku­mente, vor allem sol­che, die per­sonen­bezo­gene Da­ten ent­hal­ten, ist aller­dings auch eine Frist ge­setzt, inn­er­halb derer sie ge­löscht wer­den müs­sen. Mit­hil­fe eines DLM kann die Lö­schung von Doku­men­ten auto­matisch und rechts­kon­form erfol­gen.

Eine ausführliche Vorstellung des bitfarm-Archiv DLM finden Sie in diesem Video.

Diagramm zum Document Lifecycle Management

Automatisch auf der sicheren Seite

Kern­auf­gabe eines Doku­menten­manage­ment­sys­tems bezie­hungs­wei­se der elek­tro­nischen Archi­vie­rung ist also nicht nur die sichere Spei­che­rung von Doku­menten, son­dern auch deren frist­gerech­te Lö­schung.

Jedem Doku­ment und je­dem Daten­satz das rich­tige Lösch­datum zu­zuord­nen, ist keine ein­fache Auf­gabe. Die Szena­rien, Bedin­gun­gen und gesetz­lichen Vor­schrif­ten, die die­se Fris­ten be­ein­flus­sen sind viel­fältig.

So kann bereits die ein­fache Begrün­dung eines betrieb­lichen Inte­res­ses an einem Doku­ment aus­reichend sein, um es deut­lich län­ger auf­bewah­ren zu dür­fen, als es für die­sen Doku­men­ten­typ eigent­lich vor­gesehen ist.

Dies kann bei­spiels­weise im Rah­men eines Be­wer­bungs­prozes­ses der Fall sein. Die Gesetz­gebung sieht vor, dass die Be­werbungs­unterlagen ab­gelehn­ter Be­wer­ber in­ner­halb einer Frist von drei Mona­ten ge­löscht wer­den.

Will man auf einen be­stim­mten Bewer­ber zu einem spä­teren Zeit­punkt even­tuell noch ein­mal zurück­kommen, be­steht den­noch die Mög­lich­keit, die Lösch­frist für des­sen Unter­lagen manu­ell zu ver­län­gern. Dazu be­darf es al­ler­dings der Ein­willi­gung durch den Bewer­ber.

Die Enterprise Version von bitfarm-Archiv bie­tet ein um­fang­reiches Docu­ment Life­cycle Manage­ment (DLM), um die gesetz­lich vor­ge­schrie­benen Lösch­fris­ten für unter­schied­liche Doku­men­ten­klas­sen ein­zuhal­ten und zu doku­men­tieren. Die Lösch­fris­ten kön­nen ent­we­der an die Doku­men­ten­klas­se oder etwa an den spezi­fischen Ab­lauf von Unter­nehmens­prozes­sen gekop­pelt sein, also für jedes Szenario pass­genau konfi­gu­riert wer­den.

Dabei hat ein Be­nut­zer mit admini­strativen Be­rech­ti­gun­gen jeder­zeit die Mög­lich­keit manu­ell in den auto­mati­sier­ten Pro­zess ein­zu­grei­fen. Eine Re­port-Funk­tion doku­men­tiert zudem sämt­liche Ein­stel­lungen und er­leichtert die Er­stel­lung der gesetz­lich gefor­derten Unter­lagen (Ver­zeich­nis von Ver­arbei­tungs­tätig­kei­ten).